Zuallererst muss ich dem Richter meine Anerkennung aussprechen. Er hat zwar offenbar vom Internet herzlich wenig Ahnung, doch er ist keineswegs der typisch menschlichen Versuchung erlegen, diese Unkenntnis zu überspielen durch eine nassforsche Entscheidung auf Grund der irreführenden Angaben der Gegenseite.
Vielmehr hat er in seinem eigenen Fachgebiet gegraben und ein Entscheidungskriterium gefunden bei dem der Hickhack um die Frage "private oder kommerzielle Homepage" völlig egal ist.
Leider ist die schriftliche Urteilsbegründung etwas dünn, so dass der Verlag sich Hoffnungen auf einen Erfolg in der Berufung machte.
Ich hatte ja ursprünglich keine Zweifel, dass das Markenrecht tatsächlich so missbraucht werden kann, wie der Verlag es versucht hat. Darum hatte ich mich auf den Punkt konzentriert, dass ich als Privatperson davon nicht betroffen bin. Im ersten Anlauf ist es dem Anwalt des Verlags gelungen, beim Gericht Zweifel am privaten Charakter meiner Homepage zu erzeugen, indem er auch Ausdrucke von Seiten mit kommerziellen Inhalten vorgelegt hat. Doch diese Seiten waren nicht Bestandteil meiner Homepage.
Zur zweiten Verhandlung am 13.4.2000 bin ich nach Kiel gefahren, weil mein Anwalt damit rechnete, dass die Gegenseite Internet online vorführt, und ich etwaige Täuschungsmanöver unterbinden wollte. Das war dann doch nicht erforderlich. Vielmehr beschränkte sich der Richter darauf, Passagen aus Fachliteratur vorzulesen, nach denen die Geschichte an sich nicht durch das Markenrecht schützbar ist. Damit waren alle anderen diskutierten Randpunkte irrelevant.
Der Anwalt des Verlags sah am Ende nicht besonders glücklich aus.
Was mir etwas leid tut ist, dass das Gericht den Streitwert reduziert hat. In Anbetracht dessen, dass der Verlag mich durch einen hohen Streitwert mit hohen Kosten "bestrafen" wollte, würde ich es durchaus gerecht finden, ihm nun selbst diese Kosten aufzubrummen.
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Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.
Der Beklage verstößt mit seinem Verhalten nicht gegen das Markengesetz.
Mit der Veröffentlichung der Geschichte "Die kleinen Leute von Swabedoo" über die Homepage des Beklagten benutzt er die eingetragene Wortmarke "Swabedoo" nicht markenmäßig.
Ein dem Inhalt des Werkes selbst entnommener Titel ist nicht durch das Markengesetz geschützt, wenn er nur den in dem Werk behandelten Stoff kennzeichnet, nicht aber das Werk selbst benennt, um es von anderen Werken zu unterscheiden. Sonst wäre es möglich, auf dem Umweg über den kennzeichenrechtlichen Titelschutz den gemeinfreien Stoff und Inhalt eines Werkes zu monopolisieren (vgl. Fezer, Markenrecht, 12. Aufl., §15 Rn. 60 m.w.Nachw. zur Rspr.).
Der Beklagte hat den Titel seiner Geschichte, zu der das Wort "Swabedoo" gehört, dem Inhalt des Werkes entnommen und kennzeichnet mit dem Titel nur den behandelten Stoff des Werkes.
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Seite 4:
Die wirtschaftliche Seite liegt ferner in der Promotion. Der Inhaber der Homepage kann diese nicht finanzieren,
ohne die finanzielle Unterstützung lukrativer Sponsoren.
Was für ein Unsinn.
Speicherplatz im Internet gibt es kostenlos bei vielen Providern.
Der Domainname kostet mich im Jahr DM 58.-, was ich aus eigener Tasche aufbringen kann. (Kosten bis zum Zeitpunkt des Prozesses.)
Netzzugang gibt es ausgesprochen preiswert. Das sind geringe Kosten, die sich jeder WEB-Surfer leisten kann und leistet.
Das Design meiner Seiten mache ich selbst.
Seite 3:
Die wirtschaftliche Seite wird in der in der Homepage versteckten Promotion betrieben.
Allein für das Betreiben und Einrichten einer Homepage ist ein finanzieller Aufwands erforderlich, da ansonsten die finanziellen Kosten einer Homepage sich nicht rentieren würden.
Ein Hobby "rentiert" sich nie im finanziellen Sinne.
Seite 4:
Der Verlag Patmos ist ebenfalls als Link gekennzeichnet und eröffnet dem potentiellen Besucher die Möglichkeit, direkt bei dem Verlag diverse Druckerzeugnisse zu erwerben. ...
Damit wird der kommerzielle Hintergrund der Homepage des Beklagten deutlich.
Durch das Setzen der Links, welche auf Unternehmen verweisen ... hat der Beklagte zumindest eine Unterstützungshandlung geleistet.
Aha. Wenn ich also zu jemandem sage "In der Metzgerei Meier gibt es gute Salami" bin ich nach der hier geäußerten Ansicht dieses Anwalts kommerziell tätig.
Damit ist jedermensch Geschäftsmensch – ausgenommen Babys, die noch nicht sprechen können.
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Seite 4:
Der Linkverweis auf gewerbliche Unternehmen hat für den Beklagten unmittelbare wirtschaftliche Vorteile.
Diese brauchen nicht in Form von finanziellen Mitteln geflossen sein...
Vielmehr entstehen dem Beklagten andere geldwerte Vorteile in Form von Ermäßigungen oder Begünstigungen.
Dies zeigt ebenso die Bezifferung der Besucherzahlen...
Die Besucherzahlen dienen als Nachweis für interessierte und noch "werdende" Kunden.
Beweis: Im Bestreitensfalle Einholen einer Auskunft über den Verlag Patmos.
Merkwürdig, dass ich von diesen "Ermäßigungen oder Begünstigungen" noch nichts mitbekommen habe.
Aber ich finde es schade, dass das Gericht diesen Beweisantrag nicht in Anspruch genommen hat.
Da hätte sich die Klägerseite wundervoll blamiert.
Seite 6:
Der Beklagte möge insofern beweisen, dass er keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betreiben seiner Homepage, insbesondere durch die Linkverweise erzielt.
Um diesen Beweis zu führen, müsste ich nicht nur meine sämtlichen Kontobewegungen offen legen.
Da man Geld ja auch per Koffer übergeben kann, müsste ich über jede Sekunde meines Lebens seit Einrichtung meiner Homepage Rechenschaft ablegen.
Ich dachte immer, dass in unserem Rechtssystem derjenige den Beweis antreten muss, der eine Behauptung aufstellt
(hier: die wirtschaftlichen Vorteile), und nicht derjenige, der sie bestreitet.
Seite 7:
Hinsichtlich der Bezifferung des Streitwertes geht es ...
nach billigem Ermessen.
Wichtige Bemessungsfaktoren sind dabei ..., der Abschreckungsgedanke
sowie die Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes.
Damit gibt die Klägerseite ganz offen zu, dass es ihr darum geht,
mich für meinen Widerstand zu "bestrafen".